Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Wir liefern zu unseren nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.
  2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Anderenfalls gelten sie als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Mündliche Erklärungen, Angebote und Abrechnungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. Häger Industriearmaturen. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung, im Falle eines verbindlichen Angebotes mit zeitlicher Bindung mit dessen fristgemäßer Annahme zustande.
  3. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 2 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.
  4. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des §310 Abs. 1 BGB.
  5. Stornierung durch Kunden. Die Stornierung eines bestehenden Auftrages ist generell ausgeschlossen. Sollte der Kunde dennoch auf eine Stornierung bestehen, so werden die von uns bereits geleisteten Zahlungen oder noch ausstehende Zahlungen z.B. für Materialeinkäufe dem Kunden in Rechnung gestellt. Zusätzlich können wir Schadenersatz in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlicher niedriger ist.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten der Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Unterhalb eines Bestellwertes von EUR 150,- netto wird ein Mindermengenzuschlag berechnet. Die vereinbarten Preise beruhen auf den z. Zt. des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren insbesondere Material und Lohnkosten. Falls sich zwischen Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung die Lohn- und/oder Materialkosten erhöhen, sind wir berechtigt, dem jeweiligen Fertigungsstand entsprechende Preiszuschläge zu berechnen.
  2. Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Dies gilt nicht für Zahlungen durch Wechsel, die nur zahlungshalber und nur mit unserer Zustimmung gegeben werden dürfen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in jeweils geltender gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist möglich.
  3. Soweit nicht anders vereinbart und insbesondere ab Lieferwerten von € 30.000,00 netto, sind 45 % der vereinbarten Vergütung nach Erhalt der Auftragsbestätigung, der Rest 30 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft zu bezahlen.
  4. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen, auch soweit diese auf einer anderweitige Bestellung beruhen, zurückzuhalten.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit diese nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Rechtsverhältnis berechtigt.

3. Lieferung

  1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.
  2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder Verladestelle verlässt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, erfolgt der Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft.
  3. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. von uns bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Zeichnungen, Maßangaben, vom Kunden beizustellender Teile sowie einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  4. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Leistung des Käufers werden wir erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben, weder uns und unseren Zulieferer Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zu Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  5. Im Falle jeglichen leicht fahrlässigen verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach §280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5% des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
  6. Teillieferungen sind soweit für den Kunden zumutbar zulässig. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4. Gewährleistung, Haftung

  1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen schriftlich bei uns geltend zu machen. Bei Anlieferung erkennbare Schäden müssen durch den Ablieferer bescheinigt werden. Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Entdeckung gerügt werden. Dies ist eine Ausschlussfrist.
  2. Abweichungen in Maß, Oberflächenbehandlung und Gewicht, welche herstellungsbedingt sind, gelten nicht als Mangel, es sei denn, die Tauglichkeit des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck ist beeinträchtigt. Dasselbe gilt für techn. Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen. Maße und sonstige Toleranzen richten sich nach den jeweiligen DIN & ANSI-Vorschriften, im Übrigen nach Handelsbrauch sowie dem Stand der Technik.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet nach Gefahrenübergang. Für Verschleißteile (Dichtungen, Membranen etc.) gilt nur eine Gewährleistung für die übliche Standzeit, längstens jedoch 6 Monate.
  4. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Bei wiederholtem Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  5. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nur übernommen, wenn und soweit eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung von Eigenschaften erfolgt ist.
  6. Wir sind berechtigt, Ansprüche auf Gewährleistung abzulehnen, soweit sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Ist die gerügte Lieferung noch nicht abgenommen, so ist der Kunde nur berechtigt, bis zur Beseitigung des Mangels einen angemessenen Betrag zurückzuhalten. Im Übrigen bleibt es beim Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot.
  7. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Ein freies Kündigungsrecht insbesondere aus §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen.

6. Transport und Lagerung der Armaturen und Komponenten

  1. Die Lagerung der Armaturen müssen trocken und schmutzfrei erfolgen.In feuchten Räumen, Hallen ist Trockenmittel beziehungsweise Heizung gegen Kondensbildung erforderlich.Die Transportverpackung schützt die Armatur vor Verunreinigung und Beschädigungen auf dem Weg von unserem Lager zu Ihnen. Stoßbeanspruchungund Vibrationen sind zu vermeiden. Bitte beachten Sie, dass die Transportverpackung ausschließlich für den kurzen Transport von uns zu Ihnen

    geeignet ist. Danach sollten die Armaturen von Ihnen ausgepackt und gegen Korrosionsbildung entsprechend verpackt werden. Für eventuelle Korrosionsschäden übernehmen wir keinerlei Haftung!

    Die äußere Lackierung (Beschichtung) ist eine reine Standard Lackierung bzw. Transportlackierung. Die Lackierung muss unbeschädigt bleiben, andernfalls sind die Fehlstellen sofort auszubessern. Wir empfehlen eine Lackierung gemäß Kundenanforderung.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Kunde diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder aus der Verbindung oder Vermischung entstehenden Waren gelten als Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur so lange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abtritt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Kunden hiermit an. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Eigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
  3. Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  4. Der Vorbehaltskäufer darf die Vorbehaltsware nicht als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen oder mit seinen Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist auch nicht befugt, andere Leistungen als Bezahlung, insbesondere auch nicht andere Gegenstände oder Leistungen an Erfüllungsstatt anzunehmen.
  5. Der Kunde hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, nach Fristsetzung den Rücktritt zu erklären und / oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kund den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer eine angemessen Friste zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  7. Übersteigt der Wert der von uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz (Wuppertal) Erfüllungsort.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. ; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Zuständigkeit anderer Gerichte wird hiermit ausgeschlossen.

9. Anwendbares Recht, Schriftform, Unwirksamkeitsklausel

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Teile durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

10. Warenrücknahme

Rücklieferungen zur Gutschrift können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Es erfolgt keine Gutschrift für Armaturen-Ausführungen, die nicht mehr im Lieferprogramm enthalten sind, sowie für Zubehör und Armaturen aus der Einzelfertigung. Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger, neuwertiger Armaturen erfolgt eine Gutschrift abzüglich Einlagerungsgebühren. Diese Minderung berücksichtigt die erforderliche Druck- und Funktionsprüfung sowie die Erneuerung des Oberflächenschutzes. Außerdem sind wir berechtigt, sämtliche in Folge der Rücknahme von uns aufgewandten Kosten, insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteur kosten, Aufbearbeitungskosten, bei Zahlung gekürzte Skonti usw. von dem zu erstattenden Netto-Rechnungspreis abzusetzen oder zu berechnen.